Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote und Rechtsgeschäfte der echtgut markeninszenierung GmbH, 66123 Saarbrücken (nachfolgend „echtgut“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „AG“ genannt). Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt.

1.2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die echtgut nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn echtgut ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. Alle Vereinbarungen zwischen echtgut und dem AG bedürfen der Schriftform.

2. Präsentationen

2.1. Präsentationen, d.h. jegliche mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, dienen ausschließlich der Illustration von Angeboten von echtgut. Die Vereinbarung oder Zahlung eines Präsentationshonorars berechtigt nicht zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von echtgut.

2.2. Jegliche – auch teilweise – Verwendung von Präsentationen bedarf der vorherigen Zustimmung von echtgut. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von echtgut zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln oder Zulieferungen des AGs keinen Niederschlag gefunden haben.

3. Urheberschutz und Nutzungsrechte

3.1. Der an echtgut erteilte Auftrag ist, wenn gestalterisches oder konzeptionelles Arbeiten (Bild, Text, auditiv oder visuell) Teil des Auftrages ist, ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. 

3.2. Die Arbeiten (Konzeption, Entwürfe, Texte und Werkzeichnungen) von echtgut sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe (z. B. nach § 2 UrhG) nicht erreicht ist.

3.3. Ohne Zustimmung von echtgut dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom AG ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglichen Honorars zu.

3.4. echtgut wird dem Besteller mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart bzw. erforderlich ist. Ohne eine davon abweichende Vereinbarung erfüllt echtgut ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung - auch Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) - ist vergütungs- pflichtig und bedarf der Zustimmung der echtgut.

3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von echtgut.

3.6. Soweit es erforderlich ist, dass der AG Unterlagen, Daten, Texte, Bilder, Bildaufzeichnungen, Video- und Audiodateien selbst beschafft, ist er für den Lizenzerwerb verantwortlich und wird die beschafften Daten echtgut unter Mitteilung des Lizenzumfangs unentgeltlich zur Verfügung stellen. Im Übrigen gilt § 642 BGB. Echtgut wird alle überlassenen Daten sorgsam behandeln, vor Zugriffen Dritter schützen, nur zur Bearbeitung des jeweiligen Auftrages nutzen und nach Beendigung an den AG herausgeben.

3.7. Soweit es für den Auftrag erforderlich ist, räumt der AG echtgut ein kostenloses einfaches Nutzungsrecht an den von ihm beschafften Daten ein, das zeitlich auf den Auftragszeitraum und räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und erlaubt, die Daten zu vervielfältigen und zu Auftragszwecken zu verändern. Der AG versichert, dass er die erforderlichen Nutzungsrechte an den beschafften Daten hat und berechtigt ist, diese Rechte in dem vorgenannten Umfang auf echtgut zu übertragen. Er versichert, dass mit der Nutzung durch echtgut keine Rechte Dritter - insbesondere keine Urheber- und Markenrechte - verletzt werden. Er hat echtgut von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen und muss echtgut die Kosten der Rechtsberatung und -verteidigung erstatten.

3.8. Bei im Namen und für Rechnung des AGs (=Lizenznehmer) beschafften Unterlagen, Daten, Texten, Bildern, Bildaufzeichnungen, Video- und Audiodateien haftet dieser allein, wenn durch deren Verwendung während und nach Abschluss des Auftrages Rechte - insbesondere Urheberrechte - Dritter verletzt werden. Der AG hat echtgut von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.

3.9. Bezüglich der im Namen und für Rechnung der echtgut (=Lizenznehmer) beschafften Unterlagen, Daten, Texten, Bildern, Bildaufzeichnungen, Video und Audiodateien haftet echtgut während und nach Abschluss des Auftrages nicht für Rechtsverletzungen - insbesondere nicht für Urheberrechtsverletzungen -, die aufgrund der rechtswidrigen Verwendung des AGs, insbesondere wegen Verstoßes gegen die jeweils gültigen, dem AG mitgeteilten Lizenz- und Nutzungsbedingungen, entstehen. Der AG hat echtgut von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen und muss echtgut die Kosten der Rechtsberatung und –verteidigung erstatten.

3.10. Über den Umfang der Nutzung steht der echtgut ein Auskunftsanspruch zu.

3.11. Vorschläge und Weisungen des AGs aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

3.12. Echtgut darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Die Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die im Angebot von echtgut genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim AG. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als AG, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2. Die Preise von echtgut verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie schließen Verpackung, Versicherung und Versandkosten nicht ein. Unter den Kosten für Verpackung, Versicherung und Versandkosten sind alle diesbezüglich anfallenden Kosten insbesondere auch die Kosten für im Rahmen der Auftragsabwicklung erfolgte Versendungen zwischen echtgut und Dritten (z.B. Zulieferern) zu verstehen.

4.3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, bilden Konzeption, Entwurf, Text und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet echtgut ein Honorar.

4.4. Eine unentgeltliche Leistung, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen oder Texten wird nicht erbracht.

4.5. Sofern der Kunde echtgut für die Durchführung des Auftrages benötigten Daten und Unterlagen sowie die für den Auftrag notwendigen Verwertungsrechte zur Verfügung stellt, erfolgt dies für echtgut unentgeltlich.

4.6. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem AG zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.

4.7. Der AG haftet in jedem Falle ersatzweise für die Zahlung des an echtgut erteilten Auftrages, auch wenn der Auftrag für Rechnung eines Dritten erteilt wurde.

4.8. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen, Stornierung

5.1. Der Umfang des Auftrages und die Leistungen von echtgut ergeben sich aus der dem Auftrag zugrunde liegenden Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform und berechtigen echtgut zur Berechnung des dadurch entstandenen Aufwandes auf der Basis der dem Auftrag zugrunde liegenden Kalkulation.

5.2. Für echtgut besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

5.3. Der AG ist verpflichtet, echtgut die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Angaben, Daten und/oder sonstige Zulieferungen im vereinbarten Umfang zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen.

5.4. Bei Abbruch von im Umsetzung befindlichen Aufträgen durch den AG wird der AG echtgut die vereinbarte Vergütung zahlen und die der Agentur dadurch anfallenden Kosten ersetzen sowie die echtgut von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Das gleiche gilt, wenn sich aus sonstigen, nicht im Einflussbereich von echtgut liegenden Gründen, die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern.

5.5. Bei einem Rücktritt des AG von einem Auftrag vor Beendigung der Ausführung berechnet echtgut dem AG den bis dahin angefallenen Arbeitsstunden sowie die für Fremdleistungen entstandenen Kosten. Der Kunde ist in diesem Falle nicht zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von echtgut berechtigt; Ziffer 2.2. findet entsprechende Anwendung.

5.6. Von echtgut im Rahmen der Auftragsabwicklung übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der AG nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

5.7. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.a.) welche echtgut erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von echtgut. Eine Herausgabepflicht an den AG besteht nicht. Zur Aufbewahrung nach Auftragsabschluss ist echtgut nicht verpflichtet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. An den Arbeiten und Arbeitsmaterialien von echtgut werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen, sondern verbleibt bei echtgut.

6.2. Die Übertragung der Nutzungsrechte an den von echtgut erbrachten Leistungen steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Entrichtung der vereinbarten Vergütung.

6.3. Originale (z.B. Entwürfe und Präsentationen) sind nach angemessener Frist unbeschädigt an echtgut zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

6.4. Die Zu- bzw. Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des AGs.

6.5. Sofern Gegenstände geliefert werden, geht das Eigentum daran erst mit vollständiger Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung über.

7. Haftung

7.1. Eine Haftung von echtgut – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalspflicht) in einer das Erreichen des Vertragzwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von echtgut zurückzuführen ist.

7.2. Haftet echtgut für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalspflicht), ohne dass echtgut grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen echtgut bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Haftet echtgut gemäß Absatz 1 für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern, die nicht Organe oder leitende Angestellte von echtgut sind, ist die Haftung in der gleichen Weise begrenzt.

7.3. echtgut haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von echtgut zurückzuführen sind.

7.4. Eine Haftung von echtgut ist ausgeschlossen, wenn echtgut seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Dritter (Zulieferer) nicht ordnungsgemäß liefert.

7.5. Der Ausschluss oder die Begrenzung von Ansprüchen gemäß den vorstehenden Ziffern gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von echtgut.

7.6. Eine Haftung von echtgut wegen Personenschäden, Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Regelungen der Ziffer 7. unberührt.

8. Rechtliche Zulässigkeit; Haftung des AGs 

8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch echtgut erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom AG getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, des Zeichenrechtes bzw. der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Echtgut ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der AG stellt echtgut von Ansprüchen Dritter frei, wenn echtgut auf ausdrücklichen Wunsch des AGs gehandelt hat, obwohl echtgut dem AG Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch echtgut beim AG hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Empfiehlt echtgut für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person oder Institution, so trägt die Kosten hierfür der AG.

8.2. Echtgut haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des AGs. Echtgut haftet nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.3. Mit der Übergabe von Vorlagen (z. B. Texte, Bilder, Bildaufzeichnungen, Video- und Audiodateien, Muster) an echtgut erklärt der AG, dass er zur Verwendung der Vorlagen berechtigt ist und die Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer 3..

9. Korrekturabzüge

9.1. Korrekturabzüge sind von dem AG auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und echtgut druckreif erklärt zurückzugeben. Echtgut haftet nicht für vom AG übersehene Fehler. Für fernmündlich aufgegebene Änderungen kann keine Haftung übernommen werden. Von echtgut infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden berechnet. Für die Rechtschreibung ist der aktuelle Duden maßgebend.

9.2. Mit Genehmigung der Korrekturabzüge übernimmt der AG die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

10. Versand

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AGs. Sofern der AG keine besondere Weisung erteilt, übernimmt echtgut keine Verantwortung für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von echtgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des AGs vorgenommen.

11. Lieferzeiten und Liefertermine

11.1. Lieferzeiten und Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Verzögert sich die Fertigstellung durch AGseitige Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Korrekturabzüge usw., so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum. Verlangt der AG nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Für Überschreitung der Lieferzeit ist echtgut nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die echtgut nicht zu vertreten hat, verursacht wird.

11.2. Bei Lieferungsverzug ist der AG in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Echtgut haftet nicht für entgangenen Gewinn, für Verlust von Aufträgen oder Kunden sowie entstandene Preisnachlässe gegenüber Dritten.

11.3. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von echtgut als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

12. Abnahmeverzug

Kommt der AG mit der Abnahme in Verzug, so stehen echtgut die Rechte aus § 326v BGB zu. Stattdessen steht echtgut auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der AG die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei anvisiertem Versand nicht unverzüglich ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die echtgut nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist echtgut berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des AGs selbst auf Lager zu nehmen.

13. Beanstandungen

13.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten als Mängel nur technische Unzulänglichkeiten, die nach dem bisherigen Stand der Technik vermeidbar gewesen wären, nicht jedoch geschmackliche Gesichtspunkte.

13.2. Reklamationen für offensichtliche Mängel müssen vom AG spätestens 2 Werktage nach Erhalt des Produktes geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel muss der AG unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Erhalt des Produktes reklamieren.

13.3. Etwaige Mängel wird echtgut zunächst durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beseitigen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung ist der AG berechtigt den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

13.4. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.

13.5. Wenn die echtgut übergebenen Manuskripte, Originale, Druckplatten, Papiere oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der AG die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

4. Adressdaten

14.1. Stellt der AG echtgut zur Verbreitung des Produkts Adressdaten zur Verfügung, ist echtgut berechtigt, diese zur ausschließlichen Nutzung für den AG in seine Systeme einzuspielen, zu speichern und für den Versand aufzubereiten. Dabei stellt echtgut sicher, dass die Daten ausschließlich für das Produkt des AGs verwendet werden und ein Zugriff Dritter (mit Ausnahme technischer Dienstleister von echtgut) auf die Daten ausgeschlossen wird.

14.2. Die Verarbeitung oder sonstige Nutzung jedweder Daten nimmt echtgut für den AG im Wege der Auftragsdatenverarbeitung i. S. d. § 11 Bundesdatenschutzgesetz vor.

14.3. Der AG ist für die ordnungs- und gesetzgemäße Erhebung und Nutzung der Adressdaten selbst verantwortlich. Der AG garantiert die rechtmäßige Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung der Adressdaten, vor allem im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz und den Vorschriften des Wettbewerbsrechts zum Schutz der Adressinhaber. Der AG ist verpflichtet, echtgut von Widersprüchen über die Nutzung von Adressdaten umgehend zu unterrichten. Der AG wird echtgut von sämtlichen Ansprüchen, die im Falle von Rechtsverstößen entgegen der vorstehenden Erklärung gegen echtgut geltend gemacht werden, freistellen; hierzu gehört auch die Übernahme der Kosten für Rechtsberatung und -verteidigung.

14.4. Inhaltliche Änderungen und eine Pflege der Adressdaten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des AGs und gegen Vergütung vorgenommen. Auf Wunsch des AGs werden die Adressdaten nach Beendigung des Projektes gelöscht.

15. Mitteilungen

15.1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

15.2. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

15.3. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem zur Verfügung.

15.4. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

15.5. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Saarbrücken.

17. Salvatorische Klausel

Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.